Die Satzung des Vereins
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§1 Name und Sitz
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- (1) Der Verein führt den Namen "Tanzmedizin Deutschland (tamed) e. V.". Er ist beim Vereinsregister in Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 11590 eingetragen worden.
- (2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Verbreitung des Wissens und der verschiedenen Therapiemöglichkeiten von spezifischen Verletzungen und Erkrankungen von Tänzerinnen und Tänzern.
Zu diesem Zweck setzt sich der Verein folgende Aufgaben:
- a) Erstellung eines Netzwerkes zur Verbreitung von Adressen und Anlaufstellen von Therapeutinnen und Therapeuten / Ärztinnen und Ärzten, welche sich mit der Behandlung spezifischer Tänzererkrankungen beschäftigen.
- b) Planung und Veranstaltung von Workshops und Symposien mit tanzmedizinischen Inhalten.
- c) Unterstützung erkrankter Tänzerinnen und Tänzer durch Vermittlung adäquater Behandlungsformen, Anlaufstellen und Therapieplätzen.
- d) Förderung von Forschung in allen Gebieten der Tanzmedizin.
- e) Zweck des Vereins ist darüber hinaus auch die Aquirierung von Sponsorengeldern, z. B. zum Zwecke der Unterstützung von Heilverfahren bei erkrankten / verletzten Tänzerinnen und Tänzern, die nicht über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügen.
- f) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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§3 Vermögensbindung
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- 1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§4 Mitglieder
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- 1) Die Mitglieder unterteilen sich in
- a) aktive Mitglieder
- b) förderne Mitglieder
- c) Ehrenmitglieder
- (2) Aktive Mitglieder sind in jeder Hinsicht voll stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil.
- (3) Aktive Mitglieder werden in Benehmen mit den Gründungsmitgliedern durch den Vorstand bestimmt.
- (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie ist beitragsfrei.
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§5 Eintritt der Mitglieder
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- (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.
- (2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt erfolgt mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung.
- (4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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§6 Beendigung der Mitgliedschaft
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- (1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod
- b) durch den Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Austritt ist einem Mitglied des Vorstand schriftlich zu erklären.
- d) durch Ausschluß. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Eine schriftlich eingehende Stellungsnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
- (2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
- (1) Die Mitgliedschaft endet
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§7 Mitgliedsbeitrag
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- (1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Für das Eintrittsjahr ist er voll zu entrichten.
- (2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
- (3) Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
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§8 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
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§9 Vorstand
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- (1) Nur aktive Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
- (2) Es werden drei Vorstandsmitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie werden einheitlich als Vorstand bezeichnet. Die Besetzung des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung durch Wahl.
- (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis sind die einzelnen Vorstandsmitglieder verpflichtet, bei Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EURO 3.000,- die Zustimmung aller drei Vorstandsmitglieder herbeizuführen. Auf das Aussenverhältnis hat diese Einschränkung der Vertretungsmacht jedoch keinen Einfluss.
- (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
- (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- (6) Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können dem Vorstand Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des §3 Nummer 26a EStG ausgezahlt werden.
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§10 Mitgliederversammlung
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- (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- (b) alle zwei Jahre.
- (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schrifliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Wohnsitzänderungen sofort mitzuteilen.
- (3) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
- (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriflich unter Angabe von Gründen verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
- (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§11 Vertretungsbevollmächtigung
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Jedes aktive Mitglied kann eine anderes aktives Mitglied als Delegierten zur Vetretung seiner Mitgliedsrechte bestimmen.
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§12 Beschlussfähigkeit
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- (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder.
- (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
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§13 Auflösung des Vereins
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- (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- (2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
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§14 Geschäftsordnung
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- Die Abwicklung der täglichen Geschäfte regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand einstimmig beschlossen wird.
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Anmerkung
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Vorstehende Satzung wurde am 30.11.97 in Frankfurt a.M. von der Gründungsversammlung beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.05.2006 beschlossen.
Hier können Sie sich die Satzung als pdf-Datei herunterladen und ausdrucken.
Stand: 21.01.2010
